Im vorliegenden Fall bat eine Vermieterin das Nachlassgericht darum, ihr die Namen der Erben ihres verstorbenen Mieters mitzuteilen, da noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis bestanden. Das Nachlassgericht teilte der Vermieterin mit, dass ihm keine Erben bekannt seien und berechnete ihr dafür 15 Euro. Die Vermieterin legte gegen die Rechnung Beschwerde ein.
Zu Unrecht, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg. Auch eine Negativauskunft sei gebührenpflichtig. Um die Gebühr zu vermeiden, hätte die Vermieterin explizit Akteneinsicht beantragen müssen - ohne inhaltliche Fragen zu stellen.
Normen: § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, § 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401 JVKostG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b GVG, § 13 Abs. 1 FamFG