Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rückwirkende Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes

Das am 28. Dezember 1996 in Kraft getretene Erbschaftssteuerrecht gilt rückwirkend auch für Erbschaften und Schenkungen ab dem 1. Januar 1996.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte, durfte die Finanzverwaltung das alte Recht eigentlich nur noch bis zum 31. Dezember 1995 verwenden. Das neue Erbschaftsteuergesetz trat aber erst am 28. Dezember 1996 in Kraft. In der Übergangszeit vom 1. Januar bis zum 27. Dezember 1996 wendete die Finanzverwaltung daher vorläufig weiterhin das alte Recht an. Als das neue Erbschaftssteuerrecht dann in Kraft getreten war, wurde es rückwirkend auf alle Vorgänge in der Zeit ab dem 1. Januar 1996 angewendet, wobei nicht selten nachträglich eine höhere Steuer festgesetzt wurde als bei der vorläufigen Festsetzung.

Bei den Ertragssteuern sind solche rückwirkenden Änderungen zum Jahresbeginn in den letzten Jahren zur unschönen Regel geworden. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht aber als sogenannte "unechte Rückwirkung" akzeptiert: Da der Steueranspruch des Staates bei den Ertragssteuern erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres entsteht und somit auch erst dann ein rechtlicher Sachverhalt geschaffen wird, wirkt sich eine Gesetzesänderung vor Ablauf des Jahres noch nicht rückwirkend auf die Rechtsposition des Steuerpflichtigen aus. Der Steuerzahler kann sich also in so einem Fall nicht auf Vertrauensschutz berufen, selbst wenn er bereits unwiderruflich auf der Grundlage des alten Rechts disponiert hat.

Anders sieht es aus bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, denn hier entsteht der Steueranspruch des Staates nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensübergang stattgefunden hat, sondern sofort. Die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts 1996 war also eine vom Bundesverfassungsgericht normalerweise nicht tolerierte echte Rückwirkung.

Der Bundesfinanzhof ist nun aber der Meinung, dass dieser Grundsatz für die Gesetzesänderung 1996 ohne Belang und die rückwirkende Änderung daher verfassungsgemäß ist - mit der Begründung, dass die vorläufige Steuerfestsetzung und eine nachträgliche Korrektur auch unter Berücksichtigung der Interessen des Steuerpflichtigen tragbar und angemessen sei. Außerdem hätten die Steuerpflichtigen mit einer Änderung und einer damit einhergehenden höheren Steuer rechnen müssen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Recht in seiner Geltung bis zum 31. Dezember 1995 beschränkt hatte.

Diese Begründung im Urteil des Bundesfinanzhofes ist nicht unumstritten, und es bleibt abzuwarten, ob nicht noch Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Falls Sie auch von dieser Rückwirkung betroffen sind, sollte der Steuerbescheid daher weiter offen gehalten werden, zum Beispiel durch Antrag auf Ruhen des Einspruchs- oder Klageverfahrens oder Antrag auf vorläufige Steuerfestsetzung.

 
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