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Ein Testament kann seine Funktion als letztwillige Verfügung nur dann erfüllen, wenn es dem Erben bzw. dem Nachlassgericht bekannt wird. Eine solche Bekanntmachung ist gewährleistet, wenn das Testament beim Amtsgericht hinterlegt wird. Ein notariell errichtetes Testament wird stets, ein privatschriftliches Testament auf Ihren Antrag hin beim Amtsgericht hinterlegt. In diesen Fällen ist durch ein System der Registrierung und Benachrichtigung über die jeweiligen Standesämter des Geburts- und des Todesortes gewährleistet, dass das Testament beim Erbfall eröffnet wird.
Oftmals werden allerdings die bei der Hinterlegung beim Amtsgericht entstehenden Kosten und der bei einer Änderung des Testaments entstehenden Aufwand gescheut. Die meisten privatschriftlichen Testamente werden zu Hause aufbewahrt, was nicht ganz ungefährlich ist. Da ein Testament regelmäßig von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, besteht die Gefahr, dass ein Erbe, der durch das Testament gegenüber der gesetzlichen Erbfolge schlechter gestellt ist, seiner gesetzlichen Ablieferungspflicht nicht nachkommt. Scheuen Sie also in eigenem Interesse nicht die bei der Hinterlegung beim Amtsgericht entstehenden Kosten!