Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anfang | << | 5 6 7 8 9 [10] 11 12 13 14 15 | >> | Ende

Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs können die Pflichtteilskosten berücksichtigt werden.
LG Neuruppin, Urteil vom 05.05.2017
Der Erbe unterlag einem Inhaltsirrtum.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2017
Der Erblasserwille muss durch ergänzende Testamentsauslegung bestimmt werden.
OLG München, Urteil vom 26.04.2017
Bei der Feststellung der Ersatzerbfolge muss der gemeinsame Ehegattenwille ermittelt werden.
OLG München, Urteil vom 24.04.2017
Der dem Vorerben erteilte Erbschein muss die Nacherben so konkret wie möglich aufführen.
OLG München, Urteil vom 24.04.2017
Die Zahlungseinstellung einer Leibrente kann rechtsmissbräuchlich sein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2017
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die testamentarische Auflage angeordnet, dass der Alleinerbe den gesamten Nachlass in eine zu gründende Stiftung einbringen muss, deren Zweck dem Testament nicht zu entnehmen ist.
OLG Celle, Urteil vom 10.04.2017
Der Anspruch auf Wertermittlung und der Anspruch auf Auskunft bilden keinen einheitlichen Anspruch.
OLG München, Urteil vom 08.03.2017
Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr kommt es darauf an, ob aufgrund konkreter Umstände damit gerechnet werden muss, dass der Erblasser vor dem Eintreffen des Notars verstirbt.
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2017
Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Stichtagsregelung, nach welcher vor dem 1.
EGMR, Urteil vom 09.02.2017
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-85 drtm-bns 2024-11-23
Ehegattenunterhalt Ueberlingen, Mieterhoehung Meersburg, Kaufvertrag Deggenhausertal, Erbvertrag Friedrichshafen, Testament Deggenhausertal, Immobilienrecht nahe Pfullendorf, Pflichtteil Friedrichshafen, Schmerzensgeld Deggenhausertal, Pachtvertrag Deggenhausertal, Mietrecht Deggenhausertal