Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Behördliches Vaterschaftsanfechtungsrecht ist verfassungswidrig

Nach dem OLG Bremen führt das Anfechtungsrecht einer Behörde im Falle einer anerkannten Vaterschaft zu einer Ungleichbehandlung von scheinehelichen und nichtehelichen Kindern und ist deshalb verfassungswidrig.

Das Anfechtungsrecht einer Behörde besteht nur für den Fall, dass vorher eine Vaterschaft anerkannt wurde, jedoch nicht für den Fall der Vaterschaft kraft Ehe.
Demnach erfolgt im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Kindern, die im Wege einer Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und solchen, die über die Eingehung einer Scheinehe durch die Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Da die von einer Behörde betriebene Auflösung einer Ehe, die ex nunc wirkt, auf die ausländerrechtlichen Vorteile des Kindes keinen Einfluss hat, ist eine Privilegierung zu den Kindern gegeben, bei welchen die Vaterschaft anerkannt wurde. Mithin wirkt eine Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde ex tunc und entzieht dem Kind rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit.

Nach dem OLG Bremen haben Scheinehe und Scheinanerkennung jeweils ihre Grundlage in einer Personenstandsmanipulation, wobei eine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben ist.
 
Oberlandesgericht Bremen, Urteil OLG Bremen 4 UF 76 10 vom 07.03.2011
Normen: BGB §§ 1600 I Nr. 5, III, IV, 1592 Nr. 2, 1600 b I a; EGBGB Art. 229 § 16; GG Art. 6 III, 3 I, 100 I
[bns]
 
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