Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Auskunftsanspruch im Bezug auf eine Aussteuerversicherung

Schließen Eltern eine sog.

Aussteuerversicherung ab und gehen sie dabei davon aus, dass die Prämienzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ihren gemeinsamen Kindern zugute kommen werden, wobei sie eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs in Kauf nehmen, so kann sich daraus zugunsten der gemeinsamen Kinder ein Auskehrungsanspruch des Versicherungsbetrages ergeben. Dabei handelt es sich um eine Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs.

Die gemeinsamen Kinder können hierbei einen Auskunftsanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung oder aus Treu und Glauben gegen die Versicherung geltend machen. Dies insbesondere, wenn die Berechtigten in entschuldbarer Weise über die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen und das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Unklaren sind.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 133 11 vom 15.06.2011
Normen: BGB § 242
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-83 drtm-bns 2024-11-22
Dienstvertrag Friedrichshafen, Vermoegen Deggenhausertal, Testament Ueberlingen, Kontopfaendung nahe Wangen im Allgaeu, Kaufvertrag Ueberlingen, Vertragsrecht Friedrichshafen, Erbrecht nahe Markdorf, Familienrecht nahe Lindau, Lizenzvertrag Markdorf, Opferentschaedigung Friedrichshafen