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In diesem Fall war der 14-jährigen Ehefrau das Stadtjugendamt als Vormund bestellt worden. Das Stadtjugendamt übte demgemäß das Aufenthaltsbestimmungs- und das Umgangsbestimmungsrecht aus. Der minderjährigen Ehefrau wurde danach lediglich eingeschränkter, begleiteter Umgang mit ihrem Ehemann gestattet. Im Ergebnis stellt das OLG fest, dass mit der Eheschließung in Syrien die elterliche Verantwortung nach syrischem Recht erloschen sei. Da nach syrischem Recht eine wirksame Ehe vorliege, komme der minderjährigen Verheirateten das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit auch das Entscheidungsrecht bezüglich ihres Umgangs mit anderen Personen selbst zu.