Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bezifferung eines pfändungsfreien Betrages nicht zwingend erforderlich

Bei einem Pfändungsschutzkonto kann die Bezifferung eines pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.

Die unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verletzt die Drittschuldnerin insoweit nicht in ihren Rechten.

Bei einer Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner so viel belassen werden, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger gleichstehender Unterhaltsberechtigter bedarf.

Müssen daher Gläubiger des Schuldners und gleichzeitig auch gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte befriedigt werden, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwendigen Unterhalt hinausgehenden und zur Verfügung stehenden Gutschriften quotal den Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden.

Mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist es möglich, die dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften und den sich daraus ergebenden pfändungsfreien Betrag jederzeit automatisiert zu berechnen. Für den Drittschuldner ist es daher kein unzumutbarer Aufwand, dass der pfändungsfreie Betrag nicht bereits zum Monatsanfang feststeht, sondern im Laufe des Kalendermonats aufgrund von Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto unter Umständen anwächst und immer wieder neu ermittelt werden muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 53 14 vom 11.10.2017
Normen: ZPO § 850k Abs. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25
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