Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden.

Mit dem am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Für die meisten Eltern bedeutet das eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Fassung. Die gesamte Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006, also für alle Kinderbetreuungsleistungen, die in diesem Jahr erbracht werden.

Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der Kosten müssen die Familien alleine tragen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für jedes Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Die Aufwendungen werden dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. Zwischen Alleinerziehenden und Doppelverdienern gibt es keinen Unterschied mehr.

Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt im Prinzip dasselbe. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten nur für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Außerdem werden die Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben berücksichtigt.

Unabhängig davon, welche der Varianten nun im Einzelfall Anwendung findet, gibt es in jedem Fall eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen:

Ausgeschlossen von der Abzugsfähigkeit sind die Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.

Voraussetzung für den Abzug sind in jedem Fall die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Dabei soll allerdings beispielsweise auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung gelten.

Wer von dieser Regelung, also dem Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug Gebrauch macht, kann nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt in Anspruch nehmen.

Wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen die Kinderbetreuungskosten den beiden Ehegatten zugeordnet werden. Zur Vereinfachung teilt das Finanzamt die Kosten hälftig auf beide Ehegatten auf, die Eheleute können aber auch mit einem gemeinsamen Antrag eine anderweitige Aufteilung fordern.

 
[mmk]
 
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