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Banken müssen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auch Überweisungen ausführen, die die Eltern für das Konto ihres minderjährigen Kindes in Auftrag geben. Die Bank darf den Überweisungsauftrag nur dann als unverbindlich ansehen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Vertretungsmacht überschreiten.
Im Fall der klagenden Eltern hatten diese einen hohen Betrag auf das Sparkonto ihres Kindes transferiert. Der Rücküberweisung widersprach die Bank aber, da das Guthaben Vermögensbestandteil des Kindes geworden sei. Die Richter hingegen sahen in dem Transfer und dessen Rückabwicklung, der nur aus steuerlichen Gründen erfolgte, keinen Missbrauch der Vertretungsmacht. Daher war die Bank zur Ausführung des Überweisungsauftrages verpflichtet.