Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Grenzen beim Verzicht auf Ansprüche

Der Bundesgerichtshof hat einer allzu einseitigen Lastverteilung in Eheverträgen Grenzen gesetzt.

Wenn die Vereinbarungen in einem Ehevertrag einen der Partner völlig einseitig benachteiligen und der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht gerecht werden, dann sind diese Vereinbarungen sittenwidrig, urteilte der Bundesgerichtshof. Für Eheverträge gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, und so können die Ehegatten auch den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt frei regeln oder sogar ausschließen. Eine vertragliche Regelung darf aber nie soweit gehen, dass der Schutzzweck dieser gesetzlichen Vorgaben völlig unterlaufen wird.

Für den unverzichtbaren Kernbereich hat der Bundesgerichtshof eine Abstufung festgelegt. So ist ein Verzicht auf den Unterhalt wegen Kindesbetreuung in einem Ehevertrag völlig ausgeschlossen. Auf Platz zwei folgt der Unterhalt wegen Alters und Krankheit, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt. Hingegen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich, wie bereits die drei Güterstände des BGB zeigen, vollständig ausgeschlossen werden oder ist sogar durch die Wahl der Gütertrennung von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Allgemeine Regeln stellen die Richter aber nicht auf, sondern verlangen eine Einzelfallprüfung: Die Lebensführung der Ehepartner, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Umstände des Vertragsschlusses müssen bei einer Prüfung berücksichtigt werden. Sittenwidrigkeit besteht dann, wenn wesentliche Teile des Kernbereichs zum Nachteil eines Ehegatten ausgeschlossen werden, ohne dass an anderer Stelle vergleichbare Vorteile eingeräumt werden. Immerhin müssen die Familienrichter mit dieser BGH-Entscheidung zukünftig nicht mehr zwischen vollständiger Geltung und kompletter Nichtigkeit des Ehevertrags wählen, sondern können auch eine Anpassung vornehmen.

Das Urteil betraf den Fall eines gut verdienenden Unternehmensberaters, der in seinem Ehevertrag Unterhaltszahlungen an seine Frau ebenso ausschloss wie den Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Dafür verpflichtete er sich, eine Lebensversicherung über 40.000 Euro für seine Frau zu finanzieren. Die Ehefrau war zunächst Hausfrau und betrieb später einen kleinen Laden, mit dem sie 500 Euro im Monat verdiente. Ihr Mann dagegen hatte zuletzt einen Monatsverdienst von 14.000 Euro. So erhielt sie nach der Scheidung lediglich einen Unterhalt von 1.400 Euro für die Kinderbetreuung, während ihr ohne Ehevertrag ein monatlicher Unterhalt von 3.800 Euro zustehen würde.

 
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